Satzung des BWV 1920 e.V.

in der aktuellen Fassung vom 31.03.2023

 

§ 1 - Name, Sitz
Der Verein wurde am 1. August 1920 gegründet und führt den Namen
 
Bocholter Wassersportverein 1920 e.V.
 
Er hat seinen Sitz in Bocholt.
 
§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die planmäßige Pflege des Breiten- und Leistungsportes.
 
Der Verein verfolgt keine politischen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecken Verwendung finden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Ihr Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Ersten des laufenden Monats.
 
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende.
 
Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.
 
Eine Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, das nähere regelt hierzu die Geschäftsordnung.
 
§ 4 – Geschäftsordnung
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung. In ihr werden die Vereinsrichtlinien sowie alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.
 
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 
§ 5 – Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Einzelheiten hierzu sind im § 5 der Geschäftsordnung geregelt. Abteilungsversammlungen können die Erhöhung des Aktivenbeitrages ihrer Abteilung beschließen.
 
§ 6 – Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der geschäftsführende oder der Gesamtvorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
 
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung bzw. durch öffentliche Tagespresse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, unter Bekanntmachung der Tagesordnung.
 
Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.
 
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie wird geleitet durch den ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden durch den zweiten Vorsitzenden. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
 
§ 7 – Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Finanzwart
  4. dem Jugendwart
  5. dem Hauswart
  6. dem Vergnügungswart
  7. dem Pressewart
  8. dem Schriftführer
  9. den Abteilungsleitern der Sportabteilungen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende , zwei stellvertretende Vorsitzende.
 
Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
 
Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
 
Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Befugnis.
 
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Bei Ausscheiden eines Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes im Voraus gegenüber dem ersten Vorsitzenden erklärt haben.
 
In den Jahren mit gerader Zahl scheiden aus:
  1. jeweils ein zweiter Vorsitzender
  2. die Abteilungsleiter für Schwimmen und Triathlon
  3. der Jugendwart und der Schriftführer
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen alle übrigen Ämter zur Wahl an.
 
§ 8 – Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
Versammlungsleiter ist in der Regel der erste Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der Schriftführer.
 
§ 9 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird der erste Kassenprüfer gewählt. In den Jahren mit ungerader Zahl wird der zweite Kassenprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben die Jahresrechnung mindestens einmal während des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis mündlich vorzutragen, nachdem sie einen schriftlichen Bericht gefertigt haben.
 
§ 10 – Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus dem ersten Vorsitzenden und vier, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder. Die Aufgabe des Ältestenrates wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
 
§ 11 – Satzungsänderung, Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
 
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
 
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bocholt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung (Förderung des Sports) zu verwenden hat.
 
Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
 
 
Bocholt, den 31.03.2023
 
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